Standard License Terms
Effective Date: August 1, 2019 (the German version below are the only valid terms)
Software-Lizenz-Bedingungen (ALB) der ITS Geo Solutions GmbH (ITS)
HINWEIS – LESEN SIE DIES BITTE SORGFÄLTIG: DIES IST EINE RECHTLICH BINDENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN IHNEN UND DEM LIZENZGEBER. DURCH DIE INSTALLIERUNG DER SOFTWARE ERKLÄREN SIE SICH MIT ALLEN BEDINGUNGEN DIESER SOFTWARE-LIZENZ („LIZENZ“) EINVERSTANDEN. INSTALLIEREN SIE DIE SOFTWARE NICHT, FALLS SIE MIT DIESEN BEDINGUNGEN NICHT EINVERSTANDEN SIND.
1. Definitionen
Soweit nichts anderes mit dem Lizenzgeber vereinbart ist, sind für die folgenden Begriffe diese Definitionen gültig:
“Dokumentation” bedeutet alle in Verbindung stehenden Materialien, einschließlich aller gedruckten Materialien und Online- oder elektronischer Dokumentation (unter Ausschluss von Ausbildungsmaterialien), in denen auf die hierunter gelieferte Software und Software Dritter Bezug genommen wird.
Unter “Software” sind die urheberrechtlich geschützte Computer-Software und Einrichtungen der Sicherungssoftware, die durch den Lizenzgeber aufgrund dieser Lizenz zur Verfügung gestellt wird, zu verstehen.
Unter “Software Dritter” ist jegliche urheberrechtlich geschützte Software im Eigentum einer Dritten Partei, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hierunter zur Verfügung stellt, zu verstehen.
2. Lizenzerteilung
2.1 Abhängig von Ihrer Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenz, erteilt der Lizenzgeber Ihnen hiermit eine nicht- übertragbare und einfache Lizenz für den Gebrauch der Software und Dokumentation, einschließlich der aufgerüsteten, geänderten oder erweiterten Versionen und Software Dritter, falls diese durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, lediglich für Ihren Innenbetrieb, ohne das Recht, Unterlizenzen zu vergeben.
2.2. Sie haben kein Recht, die Software, Dokumentation oder Software Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers (i) zu verpachten, vermieten, übertragen, vertreiben, Unterlizenzen zu vergeben, zeitweise zu überlassen oder Zugang zu ihr zu gewähren, noch irgendwelche Rechte hierunter an eine Dritte Partei abzutreten; (ii) auseinander zunehmen, zurückzuentwickeln oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software oder der Software Dritter zu rekonstruieren oder aufzudecken; (iii) als Sicherheit oder anderweitig zu verpfänden, oder jene Software oder Software Dritter mit einem Pfandrecht oder Sicherungsrecht zu belasten; oder (iv) jegliche Produktidentifizierung, Urheberrecht, Markenzeichen oder anderen Hinweis der Software, Dokumentation oder Software Dritter zu entfernen.
Falls Sie glauben, dass sie aufgrund örtlicher Gesetze berechtigt sind, die Software zurückzuentwickeln (z.B. the Council Directive vom 14. Mai 1991, des Council of the European Communities, in geänderter Fassung), erklären Sie sich damit einverstanden, dass sie erst die technischen Informationen des Lizenzgebers anfordern. Die gelieferten technischen Informationen können nur für den Zweck der Versicherung einer „Interoperabilität“ und Kompatibilität verwendet werden und müssen als urheberrechtlich geschützt (wie unten definiert) behandelt werden. Sie anerkennen und erklären sich damit einverstanden, dass eine solche Zurückentwicklung der
Betreuungsservice, unter dieser oder irgendeiner getrennten Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, automatisch entbindet.
2.3 Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber vorliegt, haben Sie das Recht, eine einzige Kopie der Software und der Software Dritter auf einem Computer- Arbeitsplatz, für den Gebrauch durch einen einzigen Benutzer zu installieren und zu benutzen.
2.4 Sie können eine (1) Kopie der Software, Dokumentation und Software Dritter lediglich als Sicherungskopie oder zum Zweck der Archivierung herstellen. Sie müssen alle urheberrechtlich geschützten Rechte und urheberrechtlichen Hinweise auf einer solchen Sicherungskopie reproduzieren und einschließen. Sofern nicht durch diese Lizenz autorisiert, dürfen Sie oder irgendeine dritte Partei keine Kopien der Software, Dokumentation oder Software Dritter herstellen; der Lizenznehmer kann jedoch die Software Dokumentation für den Eigengebrauch online ausdrucken, sofern die maximale Anzahl der Kopien die Anzahl der Software-Lizenzen, die hierunter ausgestellt sind, nicht überschreitet.
3. Kundenbetreuung; Upgrades
Diese Lizenz verpflichtet den Lizenzgeber nicht, die Instandhaltung und Kundenbetreuung der Software oder Software Dritter, die hierunter lizenziert sind, zur Verfügung zu stellen.
Eine Kundenbetreuung ist über eine separate Vereinbarung möglich. Falls die Software ein Upgrade einer früheren Version der Software ist (vorausgesetzt dieses Upgrade wurde durch Instandhaltungs- und Betreuungsvereinbarung mit dem Lizenzgeber durchgeführt oder von einem durch den Lizenzgeber autorisierten Verteiler) dürfen Sie die aufgerüstete Software nur in Übereinstimmung mit dieser Lizenz verwenden.
4. Überprüfung
Während der Laufzeit dieser Lizenz und während drei Jahren danach, kann der Lizenzgeber nach einer entsprechenden Mitteilung verlangen, dass eine unabhängige Prüfung der Verwendung der Software und der Software Dritter während Ihrer regulären Geschäftszeiten durchgeführt wird. Nach einer solchen Mitteilung gewähren Sie dem unabhängigen Prüfer des Lizenzgebers Zugang zu dem Einsatzort und das Recht, die relevanten Teile Ihres Computersystems, auf dem sich die Software und die Software Dritter befindet, zu überprüfen. Sie erklären sich damit einverstanden, unverzüglich folgendes zu bezahlen: (a) alle unterbezahlten Lizenzgebühren und (b) alle Prüfungskosten und Ausgaben, falls die Unterzahlung mehr als 5% der Lizenzgebühren, die vor der Prüfung bezahlt worden sind, beträgt.
5. Dauer und Ablauf
5.1 Die Software, Dokumentation und Software Dritter wird bei Erhalt als angenommen betrachtet.
5.2 Diese Lizenz ist bis zu ihrem Ablauf gültig. Der Lizenzgeber kann die Lizenz unverzüglich kündigen, falls Sie es versäumen, den Bedingungen und Konditionen hierin zu entsprechen. Bei der Kündigung der Lizenz stellen Sie (a) den Gebrauch der Software, Dokumentation und Software Dritter ein und (b) bestätigen dem Lizenzgeber innerhalb eines (1) Monats nach einer solchen Kündigung, dass Sie die Software, Dokumentation und Software Dritter und alle Kopien davon zerstört, oder an den Lizenzgeber zurückgegeben haben.
6. Eigentumsrecht
6.1 Die gesamte Software, Dokumentation und Software Dritter ist lizenziert und nicht verkauft. Sie erklären sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber oder seine Zulieferer die urheberrechtlich geschützten Rechte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jegliches Patent, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnis, Markenzeichen und andere urheberrechtlich geschützten Rechte an der Software, Dokumentation und Software Dritter besitzen. Dies gilt auch für deren Bearbeitung (wie in den Bedingungen und Konditionen definiert) und für jegliche Korrekturen, Fehlerbehebungen und Updates der Software, Dokumentation und Software Dritter oder Bearbeitungen. Sie haben lediglich eine Lizenz mit dem "Recht zum Gebrauch" für jegliche Bearbeitung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Lizenz.
6.2 In Bezug auf Abschnitt 6 ist unter dem Begriff “Lizenznehmer” der Lizenznehmer, seine Partner und ihre Nachfolger oder Abtretungsempfänger zu verstehen.
7. Beschränkte Gewährleistung
7.1 Der Lizenzgeber gewährleistet für Ihren alleinigen Nutzen, dass der Datenträger, in den die Software eingebettet ist, für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen, ab Lieferdatum der Original-Software („Gewährleistungsfrist“), frei von Material- und Arbeitsfehlern ist.
7.2 Der Lizenzgeber gewährleistet, zu Ihrem alleinigen Nutzen, dass die Software während der Gewährleistungszeitraums im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihrer Dokumentation arbeitet. Falls während dieser Gewährleistungsfrist ein Fehler auftritt (wobei „Fehler“ als Problem definiert wird, das durch eine fehlerhafte Bedienung der unmodifizierten Maschinensprache in der Software oder eine fehlerhafte Aussage oder ein Diagramm in der Dokumentation, das fehlerhafte Ergebnisse produziert, verursacht wird) wird der Lizenzgeber, unter der Voraussetzung, dass Sie dem Lizenzgeber folgendes vorlegen: (a) eine schriftliche Mitteilung des Gewährleistungsanspruchs, einschließlich einer Beschreibung des Versagens in Übereinstimmung mit der Dokumentation zu arbeiten und eine spezielle Beschreibung der Betriebsbedingungen (einschließlich der speziellen Software/Hardware Konfiguration) unter denen sich ein solches Versagen ereignete und (b) soweit durchführbar, ein repräsentatives Beispiel von Eingaben, um ein solches Versagen zu wiederholen und analysieren zu können, wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Fehler zu korrigieren. Falls der Lizenzgeber, nach angemessenen wirtschaftlichen Anstrengungen, nicht in der Lage ist, solche Fehler zu korrigieren, ist die Ihre einzige Abhilfe die Kündigung dieser Lizenz und eine Rückerstattung der Lizenzgebühren, die der speziellen fehlerhaften Software zugewiesen sind und die Sie an den Lizenzgeber hierunter gezahlt haben.
7.3 Dieser 7. Abschnitt legt die ausschließlichen Abhilfen für alle Ansprüche fest, die auf einem Versagen basieren oder auf einem Fehler in der Software oder der Dokumentation, ob das Versagen oder der Fehler vor oder während des Gewährleistungszeitraums auftritt und ob ein Anspruch, auf einem Vertrag, Schadenersatz, Gewährleistung, Unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder auf zivilrechtlicher Haftung oder Deliktshaftung oder anderweitiger Haftung beruht. Die Gewährleistungen, die hierin übernommen werden, sind ausschließlich und treten an die Stelle von anderen Gewährleistungen und von schriftlichen, mündlichen, implizierten oder gesetzlichen Garantien. ES GELTEN KEINE ALS STILLSCHWEIGEND MITVEREINBARTE GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG FÜR WAREN VON DURCHSCHNITTLICHER QUALITÄT ODER GEWÄHRLEISTUNG DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. OHNE DAS VORHERGEHENDE ZU BESCHRÄNKEN, GIBT DER LIZENZGEBER KEINE GEWÄHRLEISTUNG DAFÜR, DASS DIE SOFTWARE ODER DOKUMENTATION (ODER IHR GEBRAUCH DAVON) FREI VON ALLEN MÄNGELN ODER
7.4 Alle Abhilfemaßnahmen, die durch den Lizenzgeber hierunter unternommen werden, verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.
7.5 Mit Ausnahme der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Lizenzgebers findet auf die Software Dritter nur die Gewährleistungen, die durch deren Eigentümer übernommen werden Anwendung und der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistungen für die Software Dritter.
8. Urheberrechtliche Information; billiger Rechtsbehelf; Vertraulichkeit
8.1 Alle Informationen, die die Software, Dokumentation und Software Dritter betreffen oder in sie eingebettet sind (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Quellcode und Trainingsmaterialien), sind vertraulich und als urheberrechtlich geschützte Informationen ("urheberrechtlich geschützte Informationen") des Lizenzgebers (oder seiner Zulieferer) zu betrachten, ob diese Informationen als urheberrechtlich geschützte Informationen gekennzeichnet sind oder nicht. Die urheberrechtlich geschützte Information beinhaltet wirtschaftlich wertvolle, wesentliche Geschäftsgeheimnisse, den Entwurf und die Entwicklung, die die Anstrengungen von geschulten Entwicklungsexperten und die Investition von einem beträchtlichen Aufwand an Zeit und Geld reflektieren.
8.2 Sie erkennen folgendes an: (a) jeder Gebrauch oder der drohende Gebrauch der Software, Dokumentation oder Software Dritter in einer Weise, die nicht mit dieser Lizenz übereinstimmt oder (b) jeder andere Missbrauch der urheberrechtlich geschützten Information des Lizenzgebers (oder seiner Zulieferer) verursacht sofortigen irreparablen Schaden des Lizenzgebers (oder seiner Zulieferer), für den es keine angemessene gesetzliche Abhilfe gibt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber (oder seine Zulieferer) im Falle eines solchen Missbrauchs oder drohenden Missbrauchs durch Sie einen sofortigen und dauerhaften Unterlassungsanspruch durch ein Gericht oder zuständigen Gerichtsstand haben. Die Parteien erklären sich damit einverstanden und vereinbaren, dass der Lizenzgeber ein Recht auf einen solchen Unterlassungsanspruch ohne das Hinterlegen einer Kaution oder einer anderer Sicherheitsleistung hat; vorausgesetzt wird jedoch, dass wenn das Hinterlegen einer Kaution eine Voraussetzung für den Erhalt eines Unterlassungsanspruchs ist, eine Kaution in Höhe von U.S. $1.000 ausreichend ist. Nichts das hierin enthalten ist, beschränkt die Rechte des Lizenzgebers bezüglich gesetzlicher Abhilfen, einschließlich der Schadenersatzansprüche an den Lizenznehmer für den Bruch dieser Lizenz.
9. Beachtung von Gesetzen
Sie verstehen und erkennen an, dass die Software, Dokumentation und Software Dritter, die Ihnen hierunter zugänglich gemacht wird, den Gesetzen zur Ausfuhrkontrolle und Regelungen der U.S. Regierung unterliegen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie die Software, Dokumentation oder Software Dritter nicht in ein anderes, als das letztendliche Bestimmungsland, das auf Ihrer Bestellung angegeben ist und/oder das zum letztendlichen Bestimmungsland auf der Rechnung des Lizenzgebers erklärt wurde, umladen, wiederausführen, umleiten oder vorbeiführen, es sei denn mit einer Erlaubnis durch die amerikanischen Gesetze und Vorschriften.
10. Beschränkte Haftung
10.1 Die Gesamthaftung des Lizenznehmers aus allen Ansprüchen, ob aus Vertrag, Gewährleistung, Schadensersatz, Unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Deliktshaftung oder anderer Haftung, die sich aus der Durchführung eines Lizenzbruchs oder dem Gebrauch der Software, Dokumentation und Software Dritter ergeben, soll den Preis der spezifischen Software, Dokumentation und Software Dritter, die Grund zu diesem Anspruch geben, nicht überschreiten. Jeglicher Haftungsanspruch unter dieser Lizenz endet mit Ablauf der Gewährleistungsfrist aber in jedem Fall nicht mehr als (1) Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, vorausgesetzt, dass Sie einen Haftungsanspruch, der während der geltenden Gewährleistungsfrist entsteht durch eine Klage, die zeitlich mit der anzuwendenden Verjährung und//oder der gesetzlichen Anspruchsverjährung übereinstimmt, durchsetzen.
10.2. Der Lizenzgeber ist in keinem Fall, ob aufgrund Vertragsbruchs, Gewährleistungsbruchs, Unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Deliktshaftung, Schadensersatz oder andernfalls für Gewinn- oder Einkommensverluste, Nutzungsausfall der Software, Dokumentation oder Software Dritter oder einer in Verbindung damit stehenden Einrichtung, Geschäftsunterbrechung, Kapitalkosten, Ersatzkosten, Ausrüstung, Produktion, Dienstleistung, Wieder- beschaffungsvermögen, Ausfallzeitkosten, Schadenersatz- ansprüche Ihrer Kunden, oder für irgendeine spezielle, folgende, zufällige, indirekte oder eine Entschädigung mit Strafzweck haftbar und Sie müssen den Lizenzgeber gegenüber Ihren Kunden schadlos halten.
10.3 Falls Sie für den Lizenzgeber gegenüber einem nachfolgenden Endbenutzer keinen Schutz wie in diesem Abschnitt 10 im Einzelnen dargelegt, erhalten können, halten Sie den Lizenzgeber freistellen, verteidigen und schadlos halten von und gegenüber allen Ansprüchen, die von einem Endbenutzer der Software, Dokumentation oder Software Dritter gegen den Lizenznehmer aus Verlust oder Schaden, die sich aus der Leistung oder Nichterfüllung der Software, Dokumentation oder Software Dritter, die unter dieser Lizenz geliefert wird, gestellt werden.
10.4 Falls Sie der Lizenzgeber mit Rat oder Hilfe versieht, zu der er gemäß dieser Lizenz nicht verpflichtet ist, macht dieses Versehen mit Rat oder Hilfe den Lizenzgeber weder aus Vertrag, Schadenersatz, Gewährleistung, Unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Delikthaftung oder anderweitig haftbar.
10.5 In diesem Absatz 10 bedeutet der Begriff "Lizenzgeber“, ob einzeln oder insgesamt, den Lizenzgeber, seine Partner,
Unterauftragnehmer, Zulieferer jeder Art und entsprechende Vertreter und Angestellte.
11. Abwicklung von Streitfällen, maßgebendes Recht
11.1 Falls Sie außerhalb der U.S.A. residieren, wird jeder Streitfall, der in Verbindung mit dieser Lizenz auftritt, einschließlich Fragen ihres Vorliegens, Gültigkeit oder Ablaufs wird an den London Court of Internationale Arbitration ("LCIA"), dessen Vorschriften als hierin unter Bezugnahme in diesen Absatz eingeschlossen gelten, verwiesen und unter ihm letztendlich auf schiedsgerichtlichem Wege gelöst werden. Es wird ein (1) Schiedsrichter bestellt und sofern die Streitsumme mehr als eine Million U.S. Dollars ($1.000.000) beträgt, werden drei (3) Schiedsrichter bestellt. Werden (3) Schiedsrichter bestellt, hat jede Partei das Recht einen Schiedsrichter zu nominieren und der Vorsitzende wird durch das LCIA-Gericht ernannt. Der Sitz oder Gerichtsstand ist London, England. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in Englischer Sprache durchgeführt. Bei der Entscheidungsfindung gibt der Schiedsrichter der Absicht der Parteien, wie sie in dieser Lizenz zum Ausdruck gebracht wurde volle Verbindlichkeit und falls keine Lösung hierin gefunden werden kann, gilt das maßgebende Recht wie in Absatz 11.3 beschrieben. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist rechtskräftig, für beide Parteien bindend und keine der Parteien beschreitet den Rechtsweg oder sucht andere Behörden auf, um Berufung gegen diese Entscheidung einzulegen.
11.2 Falls Sie in den U.S.A. residieren wird jeder Anspruch, der sich aus dieser Lizenz oder aus mit ihr in Verbindung stehendem Anspruch ergibt vor das U.S. District Court for the Southern District of New York gebracht oder für den Fall, dass das Gericht keine Zuständigkeit besitzt, in der Sache zu verhandeln, vor die entsprechenden einzelstaatlichen Gerichte im Bezirk New York, New York und die Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte in Bezug auf alle derartigen Ansprüche einverstanden. Jede Partei unterwirft sich hiermit der allgemeinen und unbedingten Zuständigkeit dieser Gerichte, in Bezug auf die entsprechenden Personen und Sachen und erklärt sich unwiderruflich mit der Zustellung, im Zusammenhang mit einer derartigen Klage oder eines Verfahrens, durch persönliche Auslieferung an die Partei oder durch das Verschicken dieser als Einschreibebrief, mit im Voraus bezahlten Porto an die Adresse der anderen Partei, einverstanden.
11.3 Die Gültigkeit, Durchführung und alle in Bezug auf die Auslegung und Auswirkung dieser Lizenz werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen (i) des Staates New York, U.S.A., falls die Software, Dokumentation oder Software Dritter in den U.S.A. installiert ist, oder (ii) England und Wales, falls die Software, Dokumentation oder Software Dritter außerhalb der U.S.A. installiert ist, wobei dieses Recht im Konfliktfall oder bei einer Wahl von Gesetzen ausgeschlossen ist, wenn jene Gesetzesbestimmungen die Bestimmungen dieser Lizenz ungültig machen oder die Absicht der Parteien wie hierin ausgedrückt verändern keine Anwendung findet, ausgelegt und interpretiert. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
12. Beschränkte Rechte der U.S. Regierung
Die Software, Dokumentation und Software Dritter wird als „kommerzielle Computer-Software“, “kommerzielle Computer- Software Dokumentation, “ und „kommerzielle Computer- Software Betreuungsservice“ jeweils entsprechend DFAR Absatz 227.7202 und FAR Absatz 12.212, nach Anwendung erachtet und wird mit beschränkten Rechten geliefert. Solche beschränkten Rechte sind jene, die in dieser Lizenz genannt sind und in der "Restricted Rights Notice" die in Absatz (g) (3) (Alternate III) FAR 52.227-14, Rights in Data-General, einschließlich Alternate III (Juni 1987) dargelegt sind. Jeglicher Gebrauch, Veränderung, Reproduktion, Funktion, Darstellung der Software, Dokumentation und Software Dritter an oder durch die U.S. Regierung wird ausschließlich von den Bedingungen dieser Lizenz geleitet und ist mit Ausnahme der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bedingungen dieser Lizenz, verboten.
13. Schadensersatz
13.1 Den Bestimmungen dieser Lizenz unterliegend entschädigt Sie der Lizenzgeber bei Schaden, Kosten und Ausgaben, die aus einer Klage, einem Anspruch oder Verfahren (gesamthaft als “Anspruch” bezeichnet) wegen des Verstoßes der Software und Dokumentation gegen ein Patent, das gegenwärtig in den U.S.A. oder einem anderen Lieferland ausgestellt ist (sofern es ein entsprechendes Patent in den U.S.A. gibt), U.S. Urheberrecht oder ein Urheberrecht des Lieferlands; sofern: (a) Sie den Lizenzgeber unverzüglich von einem solchen Anspruch schriftlich benachrichtigen; (b) Sie keine Haftung anerkennen und dem Lizenzgeber, auf Kosten des Lizenzgebers, die alleinige Berechtigung geben, die Verteidigung oder Abfindungsvereinbarung zu führen, zu kontrollieren und Verhandlungen zu führen, (c) sie dem Lizenzgeber alle Fakten offen legen und ihm Beistand gewähren, soweit diese angemessen und erforderlich sind, um einen Anspruch abzuwehren; und das Verfahren in den U.S.A. stattfindet.,
13.2 Der Lizenzgeber übernimmt keine Verpflichtung oder Haftung in Bezug auf irgendeinen Anspruch aus: (a) der Software oder Dokumentation, die bereits geändert, abgewandelt oder überarbeitet worden ist; (b) der Kombination, des Betrieb oder der Anwendung der Software oder Dokumentation mit anderen Produkten, wenn die Kombination Teil eines behaupteten Verstoßes ist; (c) Ihrem Unterlassen eine Erneuerung, die durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt worden ist, durchzuführen, die einen Anspruch verhindert hätte; oder (d) dem unbefugten Gebrauch der Software oder Dokumentation, einschließlich, ohne Beschränkung, einer Verletzung der Bestimmungen dieser Lizenz.
13.3 Sollte die Software oder Dokumentation oder ein Teil deren oder nach Meinung des Lizenzgebers zum Klagegegenstand wegen eines Verstoßes werden, wird der Lizenzgeber nach seiner Wahl (a) Ihnen das Recht verschaffen, den Gebrauch der Software oder einen Teil davon fortzusetzen; (b) sie zu verändern, damit kein Verstoß vorliegt oder; (c) sollten (a) oder (b keinen Erfolg haben, die Software oder Dokumentation und jegliche Gebühren durch den Lizenzgeber, die dem Verstoß der Software oder Dokumentation zugeschrieben werden zurücknehmen.
13.4 Dies legt die gesamte Haftung des Lizenzgebers für den Schadenersatz aus einem Verstoß gegen ein Patent, Markenzeichen, Urheberrecht und Handelsgeheimnis der Software oder Dokumentation dar.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Die hierunter lizenzierte Software und Software Dritter sind nicht für den Gebrauch in Verbindung mit irgendeiner nuklearen Einrichtung oder Tätigkeit ohne schriftliches Einverständnis des Lizenzgebers beabsichtigt. Sie garantieren, dass Sie die Software und Software Dritter nicht zu diesem Zweck verwenden oder anderen gestatten Sie zu diesem Zweck zu verwenden, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Lizenzgebers vorliegt. Falls unter Verletzung des Vorangegangenen ein derartiger Gebrauch stattfindet, lehnt der Lizenzgeber jegliche Haftung für einen nuklearen oder anderen Schaden, Körperverletzung und Kontamination ab und Sie müssen den Lizenzgeber gegenüber einer solchen Haftung zusätzlich zu anderen gesetzlichen oder auf equity beruhenden Rechten schadlos halten. Für den Fall, dass sich der Lizenzgeber schriftlich mit einer derartigen nuklearen Verwendung einverstanden erklärt, werden die Speziellen Bedingungen des Lizenzgebers zur nuklearen Verwendung hierzu beigefügt, durch Bezugnahme eingeschlossen und finden Anwendung.
14.2 Der Lizenzgeber kann seine Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf diese Lizenz ganz oder teilweise an jegliches Unternehmen, das über die Kontrolle verfügt, das durch General Electric kontrolliert wird, oder das der Kontrolle von General Electric unterliegt, abtreten oder umwandeln. Die Übertragung oder Abtretung durch Sie oder irgendeine Ihrer Pflichten und Rechte unter dieser Lizenz ist ohne das schriftliche Einverständnis des Lizenzgebers ungültig.
14.3 Falls sich irgendeine Bestimmung dieser Lizenz als ungültig oder nicht durchsetzbar herausstellt, soll der übrige Teil dieser Lizenz davon unberührt bleiben und die Parteien erklären sich hiermit damit einverstanden, dass sie die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine neue Bestimmung, die im Wesentlichen denselben praktischen oder wirtschaftlichen, gültigen und durchsetzbaren Effekt erzielt, ersetzen werden.
Durch die Nutzung der Software erkennen Sie die Bedingungen und Konditionen dieser Lizenz an und erklären sich mit Ihr einverstanden.
Stand 08/2019
Allgemeine Wartungs- und Pflegebedingungen (AWB) der ITS Geo Solutions GmbH (ITS)
1. Gegenstand der Bedingungen
Gegenstand dieser Bedingungen ist die Wartung und Pflege der überlassenen oder in Wartungsscheinen aufgeführten Lizenzprogramme und der jeweiligen Dokumentation durch die ITS Geo Solutions GmbH (ITS). Diese Bedingungen gelten unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden für die gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der ITS und dem Kunden.
2. Fehlerbeseitigung
2.1 Die ITS behebt alle Fehler, die die Tauglichkeit der Lizenzprogramme zu dem vertraglich vereinbarten Zweck aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, indem sie nach ihrer Wahl den Fehler beseitigt, Ersatz oder eine Umgehungslösung mit gleicher Funktionalität liefert.
2.2 Im Falle des Auftretens von Fehlern steht die ITS dem Lizenznehmer an Werktagen zwischen 9.00 und 17.00 Uhr für eine unmittelbare Kontaktaufnahme über eine spezielle Hotline, via E-Mail oder telefonisch zur Verfügung. Bei Problemen des Lizenznehmers mit den Lizenzprogrammen, die im Wege einer telefonischen Beratung nicht umgehend gelöst werden können, wird die ITS den Fehler analysieren und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung ausarbeiten. Die Fehlerbehebung erfolgt grundsätzlich bei der ITS.
Sofern in Ausnahmefällen "Vor-Ort-Besuche" notwendig sind, wird die ITS die hierbei entstehenden Reisekosten sowie zusätzlich entstehenden Aufwand nach ihren jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung stellen.
2.3 Die Fehlerbehebung durch die ITS setzt voraus, dass die jeweiligen Lizenzprogramme in einer unterstützten Version und auf einem unterstützten Release-Stand installiert sind. Ist zu Beginn der Wartung kein unterstützter Versions- bzw. Release- Stand installiert, wird die ITS diesen gegen besondere Berechnung liefern. Die Installation obliegt in diesem Fall dem Lizenznehmer.
2.4 Bei nachweislich unbegründeten Fehlermeldungen, die beispielsweise auf einen Hardwarefehler oder einen Bedienungsfehler zurückzuführen sind, kann die ITS die aufgrund der Fehlermeldung erbrachten Leistungen nach den jeweils allgemein gültigen Vergütungssätzen gesondert in Rechnung stellen.
2.5 Hat ein ITS gemeldeter Fehler seine Ursache darin, daß die Lizenzprogramme durch den Lizenznehmer oder einen Dritten im Auftrag des Lizenznehmers bearbeitet oder geändert wurden, ist die ITS berechtigt, entstehenden Mehraufwand nach den jeweils allgemein gültigen Vergütungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen. Erkennt die ITS, dass ein angezeigter Fehler seine Ursache darin haben könnte, daß die Lizenzprogramme geändert oder bearbeitet worden sind, wird die ITS den Lizenznehmer darauf unter Angabe des voraussichtlich zur Beseitigung des Fehlers erforderlichen Aufwandes hinweisen, bzw. die Beseitigung des Fehlers ablehnen.
2.6 Schriftliche Fehlermeldungen werden spätestens am Nachmittag des dem Eingang folgenden Werktages beantwortet. Soweit möglich erfolgt dies zum Zwecke der Beschleunigung via E-mail bzw. telefonisch.
3. Pflegeleistungen
Die ITS stellt dem Lizenznehmer neue Versionen oder Releases der überlassenen oder der im Wartungsschein aufgeführten Lizenzprogramme zur Verfügung sowie jeweils aktualisierte Fassungen der zu den jeweiligen Programmen gehörenden Dokumentationen. Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers entspricht dem Nutzungsrecht des Lizenznehmers an den im Wartungsschein bezeichneten Lizenzprogrammen. Die Lieferung neuer Dokumentations-Versionen wird zusätzlich zur monatlichen Vergütung berechnet.
Neue Versionen und Releases werden durch den Lizenznehmer installiert.
Schulungen im Umgang mit neuen Versionen oder Releases der Lizenzprogramme führt die ITS zu den allgemein üblichen Preisen durch.
4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
4.1 Bei der Beschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muß der Lizenznehmer die von der ITS erteilten Hinweise befolgen. Um eine möglichst umgehende Fehlerbeseitigung zu gewährleisten, ist der Lizenznehmer gehalten, zur Fehlermeldung ein von der ITS zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.
4.2 Der Lizenznehmer benennt maximal drei Ansprechpartner, die ausreichend kompetent sind, um Fehlermeldungen und Fragen zu präzisieren.
4.3 Der Lizenznehmer hat der ITS jederzeit Zugang zu dem System, auf dem die Lizenzprogramme sind, über das im Wartungsschein vereinbarte Netz zu ermöglichen. Insbesondere Ersatzkopien, fehlerhafte Programme oder Umgehungslösungen werden, wenn möglich, online implementiert.
4.4 Sind in Ausnahmefällen "Vor-Ort-Besuche" notwendig, wird der Lizenznehmer den Zugang zu der EDV-Anlage, auf der die Lizenzprogramme laufen, sicherstellen. Ferner wird der Lizenznehmer die ITS bei der Fehlerbehebung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Insbesondere stellt der Lizenznehmer nach Abstimmung Bedienungspersonal für die EDV-Anlage, Datenträger und erforderliche Peripheriegeräte und notwendige Kommunikationseinrichtungen (insbesondere Telefon) am Installationsort des Systems zur Verfügung.
4.5 Einen durch Verletzung von Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers bedingten Mehraufwand wird die ITS zu den jeweils allgemein gültigen Vergütungssätzen gesondert in Rechnung stellen. Im Falle einer nachhaltigen Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Lizenznehmer ist die ITS ferner berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, diesen Wartungs- und Pflegevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
5. Vergütung
5.1 Beträgt die vereinbarte jährliche Vergütung mehr als € 10.000 sind 3/12 der Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer jeweils zu Beginn eines Quartals im Voraus innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
Bei einer vereinbarten jährlichen Vergütung von bis zu € 10.000 zuzüglich Umsatzsteuer ist diese zu Beginn eines Kalenderjahres bzw. bei Vertragsabschluß im Voraus innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Alternativ hierzu kann der Lizenznehmer jedoch auch eine vierteljährliche Zahlungsweise wählen, wobei sich die jährliche Vergütung dann um 5 % erhöht.
5.2 Bei Zahlungsverzug ist die ITS berechtigt, dem Lizenznehmer ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.
5.3 Die ITS behält sich vor, die Wartungsvergütung mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zu ändern. Bei Erhöhung um mehr als 7,5 % innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Festsetzung ist der Anwender berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende vor Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.
6. Laufzeit, Kündigung
6.1 Die getroffenen Wartungsvereinbarungen werden auf 12 Monate fest abgeschlossen. Sie verlängern sich danach auf unbestimmte Zeit und können dann, falls nichts anderes vereinbart wurde, vom Lizenznehmer mit einer Frist von drei Monaten, von der ITS mit einer Frist von neun Monaten, jeweils zum Quartalsende gekündigt werden.
6.2 Ferner hat die ITS das Recht, die Vereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen, wenn es der Lizenznehmer auch nach schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung unterläßt, ihm zugesandte neue Versionen oder Releases der Lizenzprogramme zu installieren, sofern keine andere unterstützte Version installiert ist.
6.3 Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.4 Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
7. Mängelansprüche, Haftung
7.1 Die ITS gewährleistet, dass die von der ITS erbrachten Leistungen die in der entsprechenden Benutzerdokumentation oder Leistungsbeschreibung aufgeführten Eigenschaften haben und insoweit mangelfrei sind.
7.2 Mängelansprüche des Kunden bei der Lieferung von Programmen oder Updates/neuen Releases oder bei der Erstellung von Werken verjähren in einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. § 438 Abs. 3 und § 634a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten verjähren in einem Jahr nach der Pflichtverletzung.
7.3 Gelingt der ITS nach der Verletzung von Vertragspflichten die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, ist die ITS berechtigt, den Kunden aufzufordern, sich innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, ob er weiter Erfüllung verlangt. Bis zur Mitteilung dieser Entscheidung an die ITS ruht die Erfüllungspflicht der ITS.
7.4 Die ITS haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur nach folgenden Grundsätzen: Die ITS haftet unbeschränkt für Vorsatz sowie für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftung der ITS bei grober Fahrlässigkeit ist insgesamt beschränkt auf den Betrag von € 200.000. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Die ITS haftet nicht für Vermögensschäden.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, auf die nur schriftlich verzichtet werden kann. Soweit derartige Änderungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit einem elektronisch anzuschließenden oder abgeschlossenen Vertrag stehen, bei dem die Lizenzprogramme/Lizenzen dem Kunden zum Download zur Verfügung gestellt werden, genügt die elektronische Form.
8.2 Die Rechtsbeziehung zwischen der ITS und dem Lizenznehmer aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN- Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
8.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund.
8.4 Sollten einige oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt hiervon die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Bei einer nicht AGB-rechtlich bedingten Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit tritt mit Rückwirkung an die Stelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bedingung diejenige wirksame Bedingung, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt.
Stand 08/2019